Corona-Testpflicht in Unternehmen

23.04.2021 Lars Diemer

Corona-Testpflicht jetzt zweimal pro Woche in Unternehmen

Was Gestern noch stimmte ist heute schon wieder anders.

Alle Unternehmen haben ab morgen 24.04.21 allen Mitarbeitern, die nicht im Homeoffice arbeiten können, einen kostenlosen Corona Schnelltest anzubieten. 

 

Ein Test auf Covid-19 soll mindestens zweimal pro Woche möglich sein

Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten. Das Kabinett hat die Corona-Arbeitsschutzordnung noch einmal erweitert. Die vorangegangene Änderung war erst am 20. April in Kraft getreten und ist jetzt schon wieder geändert worden.

Der Wahnsinn geht also weiter und keiner versteht die Vorgehensweise mehr. Selbst Experten können die Veränderung nicht mehr eindeutig erklären. 

So heißt es auf der offiziellen Webseite der Bundesregierung:"...Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen. Es gibt auch keine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis." Konkret also: ich kann mich testen lassen oder auch nicht, eine Bescheinigung brauche ich aber auch nicht und welcher Test durchgeführt wird, ist auch egal. Egal deshalb weil genau das auch so auf der Seite der Bundesregierung steht: "...Die Art der Tests ist egal - es können PCR-Tests, Antigen-Schnelltests oder Selbsttests verwendet werden."

Die Kosten für die "EGAL TESTS" trägt aber der Arbeitgeber und das jetzt zweimal pro Woche!

Die Notbremse in der Übersicht:

Corona Notbremse

Wir haben hier nachfolgend versucht, Licht ins Dunkel zu bringen. Wir sind unsicher ob das überhaupt nochmal möglich ist, aber wir versuchen es!!

Überblick der über die erforderlichen Maßnahmen je nach Inzidenz: 

Generell unter Inzidenz von 100 

Bei Inzidenzen unter 100 entscheiden weiterhin die Länder 
über Maßnahmen. 
 

Generell ab Inzidenz von 100 

Ab einer stabilen Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 
Einwohner in den letzten 7 Tagen in einem Landkreis 
(entscheidend sind die dem RKI gemeldeten Zahlen) greift eine 
einheitliche „Notbremse“. Das bedeutet: Liegt die Inzidenz an 
drei aufeinander folgenden Tagen über 100, gelten die 
nachfolgenden beschriebenen Maßnahmen: 
- Abstände müssen eingehalten werden (1,5m) 
- Kunden müssen eine medizinische Maske oder eine 
Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. 
Außerdem können die Länder bei Inzidenzen über 100 
ergänzende Schutzmaßnahmen vorsehen. 

Inzidenz bis 150 
Mit Vorlage eines höchstens 24 Stunden alten negativen 
Testergebnisses ist auch „Click & Meet“ bis zu einer Inzidenz 
von 150 erlaubt. 
 

Inzidenzunabhängig 

Weiterhin „Click & Collect“ erlaubt. 


Testangebot von Unternehmen an Mitarbeiter

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 
wurde geändert: 
(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2- 
Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit 
diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, 
mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug 
auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARSCoV- 
2 anzubieten. Diese Verordnung tritt am 24.04.2021 in 
Kraft.

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