Prüfung von Arbeitsmitteln

10.02.2020 Lars Diemer

Der Unternehmer ist verpflichtet,unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung nach Art, Umfang und Fristen, die erforderliche Prüfung von Arbeitsmitteln festzulegen. 

Hat die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, dann müssen sie wiederkehrend geprüft werden. Schädigende Einflüsse können z. B. Verschleiß, mechanische Beschädigungen oder Ausfall elektrischer Sicherheitseinrichtungen sein. Die Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung legt der Arbeitgeber im Zuge der Gefährdungsbeurteilung fest. Im Anhang 4 der TRBS 1201 sind Beispiele für bewährte Prüffristen von Arbeitsmitteln aufgelistet.

Folgende Arbeitsmittel müssen geprüft werden Beispiele: Hammer, Bohrmaschine, Flurförderzeuge, Druckmaschine, Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen, Elektroinstallation, Heizungs- und Klimatechnik, Rolltore, Gabelstapler, Relage, Krane, Anschlagmittel (Ketten, Bänder) usw.

Die Gefährdungsbeurteilung ist entscheidend ob und in welchem Umfang an einem Arbeitsmittel Prüfungen durchzuführen sind.

Werden bei der Prüfung eines Arbeitsmittels Mängel festgestellt, sodass  eine Gefährdung von Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden kann, muss der Arbeitgeber das Arbeitsmittel der Verwendung entziehen. Über die wiederkehrenden Prüfungen sind Aufzeichnungen zu erstellen. Diese sollten mindestens Auskunft geben über:

  • Art der Prüfung
  • Prüfumfang 
  • Ergebnis der Prüfung

Die Aufzeichnung ist bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Bei mobil eingesetzten Arbeitsmitteln ist am Betriebsort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.

Effiziente Durchführung von Arbeitsmittelprüfungen

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